Mietpreisbremse

Im Jahr 2015 ist In Deutschland die sogenannte Mietpreisbremse in Kraft getreten. Diese Regelung soll das Ansteigen der Mieten bei Neuvermietungen verringern. Da sie ihre Wirkung größtenteils verfehlt hat, gilt seit 2019 eine verschärfte Form der Mietpreisbremse.

Mietpreisbremse seit 2015

Im März 2015 wurde von der Großen Koalition das Mietrechtsnovellierungsgesetz ("Mietpreisbremse") beschlossen. Es hat zwei wesentliche Inhalte:

  • Regelung der möglichen Mieterhöhung bei einer Neu- oder Wiedervermietung: nach Abschluss eines Mietvertrages darf die Miete nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Dies gilt nur in bestimmten Gebieten mit einem angespanntem Wohnungsmarkt. Die einzelnen Bundesländer können darüber entscheiden, welche Gebiete als angespannt gelten.
  • Nach dem Bestellerprinzip muss eine Maklergebühr nicht mehr von den Mietern gezahlt werden, außer sie haben den Vermittlungsauftrag selbst erteilt.
In Kraft trat das Gesetz im Juni 2015. Der Deutsche Mieterbund bietet eine Übersicht der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt.

Ausnahmen

Bei Neubauten greift die Mietpreisbremse nicht, sondern lediglich bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen. Durch diese Ausnahme sollen Investitionshemmungen vermieden werden. Auch bei umfassend modernisierten Wohnungen wird diese Ausnahme gemacht. Zudem gilt die Mietpreisbremse nicht für Neuvermietungen, bei denen der Mietpreis des Vormieters bereits über der Kappungsgrenze lag (Bestandsschutz).

Grauzone: möblierte Wohnungen

Seitdem die Mietpreisbremse in Kraft getreten ist, wurden gerade in Großstädten immer mehr Wohnungen möbliert und zu erheblich teureren Preisen vermietet [1]. Obwohl auch möblierte Wohnungen prinzipiell der Mietpreisbremse unterliegen, dürfen hier Vermieter den Mietern die zusätzliche Ausstattung mit zwei Prozent des Zeitwerts auf die Miete aufschlagen. Wie hoch dieser Aufschlag ist, und wie er sich zusammensetzt muss aber nicht im Mietvertrag aufgeführt werden, so dass der Mieter nicht nachvollziehen kann, ob ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegt.

Kritik

Die Wirkung der Mietpreisbremse wird weitestgehend angezweifelt. Kritikpunkte sind die Ausnahmen, bei denen die Bremse nicht greift, sowie fehlende Sanktionen bei Verstößen. Letztendlich hat sich in den Lagen mit angespanntem Wohnungsmarkt kaum etwas geändert, da die Mieter schlichtweg auf eine Wohnung angewiesen sind, und ein gutes Verhältnis zum Vermieter nicht gefährden wollen. Dazu kommen Schwierigkeiten, überhaupt Auskunft über die Vormiete zu erhalten, und die Angst vor den mit einem Rechtsstreit verbundenen Kosten. So ist etwa über ein Jahr seit der Einführung vergangen, bis vor Gericht eine erste Klage verhandelt wurde.

Auch diverse Studien kamen zu dem Ergebnis, dass in den meisten Fällen der Neuvermietungen in großen Städten der Mietpreisbremse keine Beachtung geschenkt wurde, und dass nur wenige Mieter versuchen, geringere Mietkosten gerichtlich durchzusetzen [2] [3] [4] [5].

Verschärfung der Mietpreisbremse seit 2019

Da die Mietpreisbremse in ihrer bisherigen Form sich als wenig wirkungsvoll erwiesen hatte, besserte der Bundestag nach. Durch das seit Anfang 2019 geltende Mietrechtsanpassungsgesetz wurde die Mietpreisbremse verschärft. Vermieter sind nun dazu verpflichtet, vor Vertragsabschluss unaufgefordert den Betrag der Vormiete zu nennen, und über die Inanspruchnahme von Ausnahmen von der Mietpreisbremse zu informieren.

Dazu verringerte sich der Satz der Kosten von Modernisierungsmaßnahmen, den Vermieter dauerhaft auf die Miete aufschlagen konnten, von elf auf acht Prozent. Die Regelung gilt bundesweit, allerdings zunächst nur für fünf Jahre.

Außerdem kann nach einer Modernisierung die Miete innerhalb von sechs Jahren nicht mehr als drei Euro pro Quadratmeter erhöht werden, bei Wohnungen mit einer Miete von unter sieben Euro pro Quadratmeter nur um maximal zwei Euro.

Zudem gibt es nun Bußgelder für Vermieter und Schadenersatz für betroffene Mieter, beispielsweise wird jetzt eine "Herausmodernisierung" als Ordnungswidrigkeit betrachtet und kann mit bis zu 100.000 Euro bestraft werden.